Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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8. Energie
95.040 |
Energiecharta. Genehmigung
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Charte de l'énergie.
Approbation |
Botschaft: 24.05.1995 (BBl III, 937 / FF III, 873)
Ausgangslage
Die Botschaft befasst sich mit dem Vertrag über die
Energiecharta und dem Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene
Umweltaspekte. Auf der Ministerkonferenz von Lissabon am 17.12.1994 haben über vierzig
Staaten, darunter die Schweiz, ihre Unterschrift unter diese Regelwerke gesetzt. Beim
Vertrag handelt es sich um ein aus der Europäischen Energiecharta abgeleitetes
Rechtsinstrument, welches die Schweiz am 17. Dezember 1991 anlässlich der
Ministerkonferenz in Den Haag unterzeichnet hatte. Der Vertrag erfasst sämtliche Aspekte
der internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Energiesektor. Hauptziele sind die Festigung
der Wirtschaftszusammenarbeit im Energiebereich, insbesondere zwischen Osten und Westen,
die Förderung der wirtschaftlichen Erholung in Osteuropa sowie eine zuverlässige
Versorgung der OECD-Länder mit Energieerzeugnissen.
In erster Linie schafft der Vertrag mit der Verankerung der
Inländerbehandlung im Energiesektor offene, marktwirtschaftliche und sichere
Rahmenbedingungen für die Behandlung der Auslandsinvestitionen.
Zweitens fällt nunmehr der Handel von Energieerzeugnissen
mit oder zwischen Staaten, die keine GATT-Vertragsparteien sind, unter die Vorschriften
des GATT.
Drittens enthält der Vertrag namentlich betreffend den
Transit von Energieerzeugnissen und den Umweltschutz im Energiebereich eine Reihe
flankierender Massnahmen. Das Protokoll verschafft den Grundsätzen und Leitlinien der
schweizerischen Energiepolitik - namentlich der rationellen Energieverwendung -
international Geltung.
Zur Ausführung des Vertrags wird ein politisches Organ,
die Chartakonferenz, eingesetzt, welcher zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Sekretariat
zur Verfügung steht.
Der Beitritt zum Vertrag und zum Protokoll erfordert keine
Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung. Ebensowenig ergeben sich finanzielle
Auswirkungen auf den Bund, abgesehen vom schweizerischen Beitrag zu den Betriebskosten des
Sekretariats.
Verhandlungen
NR |
03.10.1995 |
AB 1995, 2067 |
Der Nationalrat genehmigte die Energiecharta ohne
Gegenstimme.
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